|
Links - Impressum
Die BSG-Kornelimünster ist nicht verantwortlich für den
Inhalt der Web-Seiten, Verbände & Vereine, Firmen und Ausrüster
|
|
Impressum
Mit
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur
dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
distanziert. Die
BSG Kornelimünster 1412 e.V. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
Informationen. Haftungsansprüche gegen die BSG Kornelimünster 1412 e. V.,
welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch
die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die
Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden,
sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der BSG Kornelimünster1412
e.V. kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
vorliegt. Alle innerhalb des
Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und
Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils
gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen
eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der
Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt
sind! Einige Paragraphen zum Kunsturhebergesetz § 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und
zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
|